Die Wahl der ersten Commun-Repräsentanten für die Stadt Annaberg. – Ihre feierliche Einweisung.
Illustriertes Erzgebirgisches Sonntagsblatt Nr. 9, 124. Jahrgang, 1. März 1931, S. 2 – 3.
Die Julirevolution in Paris im Jahre 1830 brachte alle Völker des Abendlandes in Erregung. Die revolutionären Fieberwellen, die damals über den ganzen Kontinent gingen, schlugen auch in die Länder des späteren Deutschen Reiches und kamen demzufolge auch nach Sachsen. In den Großstädten und auf dem Lande begannen im Herbste Unruhen, die sogar zu Plünderungen führten und das Einschreiten des Militärs erforderlich machten.
Was sich auf diese Weise äußerte, war der Wille des Volkes, das Verlangen nach einer Verfassung und anderem mehr, das dem Geist der Zeit entsprach. Hatten sich die Fürsten bis dahin den Wünschen ihrer Untertanen verschlossen, so mußten sie jetzt den Ernst der Stunde erkennen und dem Volke ein empfängliches Ohr leihen. Man bediente sich seinerzeit verschiedener Deputationen, die nach Dresden abgesandt und dort mehr oder minder gnädig empfangen wurden. Als Führer einer solchen Abordnung, die gleichzeitig dem neuernannten Prinzen-Mitregenten Friedrich August, nachmaligem König Friedrich August II., huldigen sollte, trat auch der sächsische Turnvater und Freund Friedrich Ludwig Jahns, Bürgermeister Heubner-Plauen, ein freimütiger, wegen seines offenen, biederen Sinnes bekannter Mann, vor den Thron und legte dort klar und unzweideutig dar, welche Reformen das Morgenrot der anbrechenden Neuzeit erforderte. Seine geistvolle Rede finden wir im „Annaberg‘schen Wochenblatt“ vom 28. Januar 1831. Darnach faßte er seine Ansprache im Anschlusse an eine kurze Huldigung in der Bitte „um Licht, um zeitgemäße Verfassungen und um Beförderung eines zufriedenen Lebensgenusses auch für die Geringsten im Volke“ zusammen. Was uns heute an der Auslegung dieser Disposition interessiert, ist das Ersuchen um Gewährung einer „Verfügung, daß die Bürgerschaften in den Städten durch selbst gewählte Commun-Repräsentanten vertreten werden und daß wegen Theilnahme der Bürgerschaft an der Wahl von Rathsmitgliedern Verhandlungen mit Commun-Repräsentanten Statt finden sollen“.
Diese Bitte, die die Abschaffung der alten Stadtverfassungen und die Einführung einer allgemeinen Städteordnung bezweckte, nach der den wenigen bevorzugten Patrizierfamilien die Herrschaft im Stadtregiment genommen und in die Hand eines von der Bürgerschaft gewählten Kollegiums gelegt werden sollte, fand unter den obwaltenden Verhältnissen Gewährung, und zwar insofern, als am 15. Dezember 1830 ein „allerhöchstes Mandat zur Wahl provisorischer Commun-Repräsentanten“ erlassen und in Annaberg durch den „Wahl-Commissarius“ Amtshauptmann Freiherrn von Biedermann-Niederforchheim am 11. März 1931 im „Annaberg‘schen Wochenblatt“ bekannt gemacht wurde. Demzufolge sollte die Wahl am 18. März 1831 stattfinden. Nach dem Wortlaut der Bekanntmachung hatte sich jeder stimmfähige Bürger „am besagten Tage in der Commissionsstube auf dem Rathause einzufinden und seine Stimme abzugeben“. Weiter wurde die zum ersten Male an die Wahlurne tretende Bürgerschaft wie folgt belehrt:
„In Beziehung auf dieses Geschäft wird der Bürgerschaft Folgendes zur Berücksichtigung bemerklich gemacht:
- Bis zur Einführung einer allgemeinen Städteordnung (Die Einführung der Allgemeinen Städteordnung für das Königreich Sachsen erfolgte erst am 2. Februar 1832.) werden die jetzt zu erwählenden Repräsentanten großen Einfluß auf die communischen Angelegenheiten haben, die Bürgerschaft vertreten und in allen Fällen, wo jetzt diese zu befragen gewesen ist, für dieselbe handeln; es ist daher wichtig, daß die Wahl nur auf Männer von geprüfter Rechtlichkeit, Einsicht und Kenntniß falle.
- Nur die Stimmen derjenigen, welche persönlich vor mir erscheinen, sind gültig. Beauftragungen und spätere Abstimmungen werden nicht angenommen, Kranken aber wird auf Ersuchen und ärztliche Bescheinigung der Behinderung ihre Stimme in deren Wohnung abgenommen werden.
- Jeder Stimmende hat 18 Männer zu benennen, die er für geeignet hält, Repräsentanten zu werden; es müssen aber durchaus solche seyn, welche in der gedruckten, in jedem Hause zur Einsicht bereit liegenden Wahlliste als wählbar aufgeführt sind.
- Es kann zwar schriftlich und mündlich gestimmt werden; indeß wünsche ich sehr, daß jeder, der schreiben kann, mittels Stimmzettels abstimme, weil durch mündliches Abstimmen die Dauer des Geschäftes sehr verlängert werden würde.
- Da, wenn die Wahl mangelhaft ausfallen sollte, nach § 40 des allerhöchsten Mandats eine Zusammenberufung der Bürger zu einer nachträglichen Wahl erfolgen muß, auch gleich nach Beendigung der Stimmenzählung die Zusammenberufung der Gewählten erfolgen soll, so ersuche ich die Bürgerschaft, sich, so weit es thunlichst ist, vor Beendigung des ganzen Geschäfts nicht aus der Stadt zu entfernen.“
Da die Wahl erst am 9. April zustande kam, ist anzunehmen, daß der unter 5) angeführte Fall der mangelhaften Wahl eingetreten war.