Eine heimatkundliche Untersuchung von Karl Hillig-Annaberg.
(Schluß.)
Illustriertes Erzgebirgisches Sonntagsblatt 133. Jahrgang Nr. 18 vom 12. Mai 1940. S. 1 – 2.
Zur damaligen Zeit haben auch noch Zweifel über die Eigentumsverhältnisse des sogenannten Frauenholzes bestanden. Die beiden Bauern Hans und Christoph Keubler aus Neundorf haben Ansprüche auf Eigentumsrechte an diesem Grundstück erhoben, da es vormals zu ihrem Gute gehört haben solle, zumal auch dieses Frauenholz von den Grundstücken des genannten Bauerngutes fast ringsum eingeschlossen ist. Schon 1696 sind im Amt Wolkenstein über die Aussagen der beiden Bauern, sowie die eines 3. und eines 4. Zeugen Niederschriften angefertigt worden, nach deren Angaben das sogenannte Frauenholz von dem genannten Gute abgekommen sei. Das Amt Wolkenstein gibt hierzu an, daß weder in der Amtsholzordnung noch in dem Erb- und Handelsbuch für Neundorf mit Gehringswalde bis zum Jahre 1560 zurück hierüber etwas Schriftliches zu finden sei. Die Sächsische Staatsregierung unter Friedrich August dem Starken, König in Polen, Kurfürst zu Sachsen, hatte deswegen 1723 den Oberforst- und Wildmeister Carl Heinrich von Leubnitz und den Amtmann Johann Gottfried Jahn beauftragt, eingehend festzustellen und genaue Erkundigung einzuziehen, was es mit dem sogenannten Frauenholz für Beschaffenheit habe, wie solches situiert, mit was für Holz es bestanden sei, auch wie lang und breit es wäre, alles mit Fleiß anmerken und pflichtgemäß Bericht und maßgebliche Gutachten unter Beifügung der Akten zu erstatten. Hierauf sind erneut Zeugen vernommen und ausgesagt worden, daß dieses Grundstück vor langer Zeit von dem Keublerschen Gute abgekommen sein müsse, da es an diesem anliege. Neundorfer Einwohner haben ausgesagt, daß sie daraus ihr Holz beschafft haben, weil es ihnen am nächsten gelegen sei. Auch die Gemeinde habe ihren Holzbedarf daraus bezogen.
Nach der Zeugenvernehmung haben die beiden Beamten die Abrainung veranlaßt. Hierzu sind hinzugezogen worden: der Forstschreiber Jonas Böhmer, der Vize-Forstschreiber Johann Christoph Pfreinauer, der Amts-Aktuar Friedrich Ephraim Ottens, der Oberförster Carl Heinrich Baar, der Revier-Förster Johann Friedrich Morgenstern und der Holzhauer Christoph Melzer. Die Entfernungen von einem Rainstein zum anderen sind mit Doppelschritten bemessen worden. Die Richtung ist angegeben mit den Bezeichnungen gegen Morgen, gegen Mittag, gegen Abend und gegen Mitternacht. So ist in der Urkunde angegeben:
„4 Doppelschritte weit vom Wasser, die Zschopau genannt, allwo linker Hand gegen Mittag das sogenannte Frauenholz, rechter aber Abraham Nestler‘s Wiese lieget, ist der 1ste Rainstein, welcher mit 2 Schwertern auf der einen Seite und auf der anderen mit einem † bemerkt worden, und 23 Doppelschritte den Berg hinan, in einer gegen Abend gehenden Linie bis auf den 2den Rainstein, von der die Rainung sich etwas gegen Mitternacht zuwendet, und bis auf den 3den Rainstein.“ Dann heißt es bei dem siebenten Rainstein: „und weiter linker Hand, nach 28 Doppelschritten bis an den 7ten Rainstein, woselbst die Rainung einen Winkel macht und sich rechter Hand gegen Mitternacht, an der Keubler‘schen Wiese, oben hinum wendet“ usw. Auf diese Weise sind insgesamt 52 Rainsteine gesetzt worden.
Für die Anerkennung der Richtigkeit der vollzogenen Berainung des sogenannten Frauenholzes sind hinzugezogen worden der Gerichtsdirektor Johann Jacob Scheuert aus Annaberg, der Verwalter des Rittergutes Wiesa Johann Dittrich Köhler, der Schäfer Hans Gühler und Hans Daniel Graupner aus Wiesa, desgleichen von Neundorf der Gerichtsschöppe Hans Keubler und dessen Bruders Christoph Witwe sowie der Gerichtsschöppe Abraham Nestler und Hans Richter aus Falkenbach.

Der Abschluß der Urkunde lautet: „So geschehen Amt Wolkenstein, den Ersten Julii Anno 1723.“ Die Unterschriften, denen das Petschaft beigedrückt ist, lauten: Carl Heinrich von Leubnitz, Johann Gottfried Jahn.
*
Auf einem der größeren Steine, der 1723 als 36. Rainstein verwendet wurde, befanden sich an beiden Seiten, wie die Urkunde erwähnt, verwitterte Zeichen, die in der unseren Vorvätern eigenen drastischen Art einen bestimmten Vorgang festhielten. Die Grenznachbarn gaben an, daß ein Zeichen das membrum virilis, das andere das membrum muliebris darstelle und auf begangenen Ehebruch hinweisen. So liegt die Vermutung nahe, daß das Frauenholz einst als Sühne für einen Ehebruch an das Amt Wolkenstein gefallen ist und aus diesem Grunde im Volksmund den bezeichnenden Namen „Frauenholz“ erhalten hat.