Straßennamen als Denkmäler der Heimattreue.

Erzgebirgische Heimatblätter. Beilage der Obererzgebirgischen Zeitung. Nr. 33. – Sonntag, den 11. August 1929. S. 2.

Der Heimatschutz zu Straßen-Um- und Neubenennungen.

Der Landesverein Sächsischer Heimatschutz hat an den Rat zu Dresden eine Eingabe zu dem Thema der Srraßenbenennungen gerichtet, eine Angelegenheit, die in hohem Maße die Oeffentlichkeit beschäftigt.

Was für Personen gilt, muß aber auch für Städte und Straßen gelten.

Mit dem Namen einer Stadt verbindet sich ein ganz bestimmtes Erinnerungsbild, das aus ihrer Geschichte, Landschaft, Bevölkerung, besonderen Einrichtung usw. sich ergibt, Verlust oder Aenderung des Namens würde ein unersetzlicher Schaden sein. Die Entdeutschung deutscher Städtenamen ist dafür ein trauriges Beispiel.

Auch die Namengebung von Straßen und Plätzen ist als ein verbindlicher Rechtsakt anzusehen, der nicht beliebig geändert werden kann, ohne rechtsverbindliche Folgen zu haben oder gewisse Rechte zu verletzen und Schaden anzurichten. Es muß jede Straße als ein Wesen persönlicher Art betrachtet werden, das seinen besonderen Charakter hat, zu dem auch der Name gehört, um ihr gerecht zu werden. Der Name muß eine unveränderliche Eigenheit der Straße sein, der nicht ohne unbedingte Notwendigkeit geändert werden darf. Die historisch gewordenen Namen müssen vor allem anderen unbedingt unverletzlich sein, weil sie selbst Geschichte sind und die Vergangenheit lebendig machen.

Ebenso darf z. B. in einem Straßennamen eines Viertels, z. B. Dichterviertel, Musikerviertel, Gelehrtenviertel und dergleichen in größeren Städten nicht etwa ein Generalsnamen oder Politikernamen hineingesetzt werden. Dort wo geschichtliche Ereignisse einer Straßengruppe Namen verliehen haben, darf nicht ein diesen Ereignissen fremder und ferner Name wie ein falsches untergeschobenes Kind in die alte Familie hineingesetzt werden, oder dürfte gar ein alter Name, ein echtes altes Familienmitglied, von einem neuen Eindringling verdrängt werden.

Der Landesverein Sächsischer Heimatschutz glaubt verpflichtet zu sein, auch in dieser Sache seine Stimme zu erheben, da ja vor allem auch die Pflege geschichtlicher und natürlich gewordener Denkmäler zu seinen Aufgaben gehört.

Auch Straßennamen sind solche Denkmäler, die bei der Errichtung und Bewahrung treuer Pflege bedürfen.

Unsere Bitte, die nicht von politischen Rücksichten diktiert ist, geht dahin, für die Namengebung und etwaige Umbenennung von Straßen eine feste Ordnung, vielleicht am besten in Form eines Ortsgesetzes, aufzustellen, welche dieses wichtige Gebiet von Ordnungslosigkeit, von Zufällen und einer gewissen Willkür frei macht.

Wir bitten dringend, daß bei allen Straßen-Neu-benennungen und etwaigen Umbenennungen der Gedanke unbedingt maßgebend sein muß, daß mit jedem Namen ein Recht geschaffen und ein Denkmal aufgerichtet wird, und daß die Achtung vor Recht und Denkmal Pflicht und Kennzeichen eines Kulturstaates ist, vor allem aber der selbstverständliche Stolz einer hervorragenden Kulturstätte wie unser Dresden ist, sein und bleiben muß.

Wir können diese zutreffenden Darlegungen und Wünsche nur vollinhaltlich unterschreiben und ihnen im Interesse unserer Heimat beipflichten. Denn gerade die Benennung von Straßen und Plätzen ist eine reiche Quelle heimatlicher Forschung. In all diesen Namen spiegeln sich meist markante ortsgeschichtliche Perioden wieder, in denen die Männer Mitführer der Heimat waren, deren Namen die Schilder von Straßen und Plätzen tragen. So manche Gemeinde, die arm an chronikalischen Niederschriften ist, würde hier schöne Fundgruben für ihre Entwicklung und deren geschichtlicher Festhaltung haben.