Illustriertes Erzgebirgisches Sonntagsblatt. Tageblatt Annaberger Wochenblatt. Hauptzeitung des Obererzgebirges. Nr. 49 / 132. Jahrgang. 4. Dezember 1938, S. 6 – 7.
Am 11. Juli 1356
führte die Witwe des im selben Jahr verstorbenen Stifters der Linie Birsenstein, Friedrich des VII., in der Kirche zu Klösterle, deren Patronat ihr also zustand, den Priester Berthold aus Kaaden ein.
Hussitenverwüstungen vor 500 Jahren.
Am 20. Mai 1420 wurde das Mutterkloster Postelberg von den Hussiten vollständig zerstört, so daß kein Stein auf dem andern blieb.
Die beiden Vettern Alesch und Wilhelm von Schönburg auf Birsenstein
Vereinbarten eine Teilung, für die am 26. Oktober 1431 der Schiedsspruch gefällt wurde. Es bekam hiernach Alesch von Schönburg die ganze Stammburg Birsenstein zum Alleinbesitz; Wilhelm dagegen erhielt für diese Abtretung 500 Schock guter Silbergroschen alter Prager Prägung und Währung zugesichert. Wilhelm bekam ferner Klösterle mit der Mühle zugesprochen. „Wenn Wilhelm — so heißt es in der Vereinbarung — auf dem Klösterle Berg, welcher den Namen Schönburg hat, bauen will, so soll dies Herr Alesch nicht hindern, sondern behilflich sein wie ein Freund dem Freunde.“ Beim Rat der Stadt Eger war das Geld für Wilhelm hinterlegt worden.
1449 kam das neue Schloß Schönburg, der Flecken Klösterle samt dem Egerzoll und anderen Rechten an Wilhelm von Illburg, welcher aber seiner Schulden halber diesen Besitz am 10. Februar 1453 dem Andreas Kauffung einerseits und den Brüdern Vitzthum und Nikolaus Pflugk andererseits abtreten mußte.
Am 3. Juni 1623 kaufte Christoph Simon Freiherr v. Thun die dem Christoph von Vitzthum und der Familie Stampach konfiszierten Güter um 117.611 Schock ab und vereinigte alles unter dem Namen „Herrschaft Klösterle“. Die Familie von Thun hatte am 24. August 1629 vom Kaiser Ferdinand II. das Grafendiplom verliehen erhalten. Mit dieser Standeserhöhung wurde „Ihnen, deroselben Erben und Erbenserben hinfür von Uns und allen Unseren Canzleyen daß Praedikat und Ehrenwort Hoch- und Wohlgeboren“ bewilligt. —
Zunftrollen von 1630 und 1659.
In der allgemeinen Zunftrolle für Klösterle von 1630 heißt es: „Kheiner soll mit ainer Mördlichen wehr in daß Handtwergh gehen bei straff eines Pfund wachses.“ In der Zunftrolle der Klösterler Schuhmacher wird verlangt: „Es soll keiner nicht meister werden, er hat dann zuvor ein Weib.“
Die Zunftrolle der „Müller, Möltzer, Maurer und Zimmer Handtwergher“ von Klösterle, über die der Grundherr durch den Obmann der Zunft die oberste Gerichtsgewalt ausübte, ist vom 2. Januar 1659 an erhalten.