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Die Geschichte des Dorfes Königswalde-Ratsseite.

Von W. Ludewig.

(1. Fortsetzung und Schluß.)

Illustriertes Erzgebirgisches Sonntagsblatt. Nr. 3, 16. Januar 1938, S. 5.

Von den über diese letzten Besitzwechsel ausgestellten Urkunden befinden sich das am Sonnabend n. Lucie (14. Dezember) 1510 zu Annaberg ausgestellte Dokument, in dem Haubold von Einsiedel und Sigmunt von Maltitz den Verkauf des halben Dorfs Königswalde an Paul Thumßhirn bezeugen, sowie der am Mittwoch n. Leonhardi (9. November) 1513 von Herzog Georg für Bürgermeister und Rat zu Annaberg zu Dresden gegebene Lehnbrief im Original im St.-A. Annaberg, während der von Haubold von Einsiedel auf Gnandstein für den Annaberger Rat ausgestellte Gewährbrief vom Freitag Sixti (6. August) 1512 nur abschriftlich erhalten ist (St.-A. Annaberg, Loc. II/1a. UI Urkundenbuch 1. Bd., Bl. 17a/b). Im selben Archiv sind weiter in lückenloser Folge die hierher gehörigen Lehnbriefe aus der Zeit von 1540 bis 1734, und zwar durchweg im Original, vorhanden.

Die Urkunde vom 14. Dezember 1510 beinhaltet im wesentlichen folgendes. Als Verkäufer erscheint Haubold von Einsiedel für sich und in Vormundschaft seiner unmündigen Brüder, als Käufer der Ehrbare, Weise Paul Thumßhirn auf St. Annaberg. Der Verkauf findet statt „Sunderlichen auch mit vorwilligung der Erbarn Togentsamen Frawen Elizabet von Einsydell witwe, Meiner (d. h. des Verkäufers) lieben Mutter die yre leybzucht (d. h. ihr Einkommen als Witwe) daran gehabt, vnd Sigmunth von Maltitz yres vormunden Zulassung“. Der Kaufpreis beträgt 3500 Gulden, dafür treten die Verkäufer bezw. die Nutznießerin ab: „daß halbe dorff zu königswald In seinen Reynen gelegen Sampt den Weíden (Wäldern) vnd höltzern darzu gehörende. Mit allen manschaften, Zinßen, gulthen Renthen, hoffreyten (Hoffstätten), Eckern, wießen, Fischbächen, Rehe- vnd hasen Jagt wie wyr die gebraucht Nutzung zu vnd ein gehörung öbern vnd nydern gerichten, nichts daruon ausgeschlossen, nach abgesundert Sundern In allermaß solch dorff vnd alle seyne Zugehorung vnnßerer vater ßeligen Inne ghabt vnd besessen“.

Der am 9. November 1513 von Herzog Georg für Bürgermeister und Rat zu Annaberg ausgestellte Lehnbrief, der ebenso wie die eben erwähnte Urkunde sehr sauber auf Pergament geschrieben ist und dem das große Siegel des Landesherrn anhängt, hat folgenden Wortlaut: „Wir Georg von gots gnaden Hertzog zu Sachssen, des Heiligen Römischen Reichs Erblicher gubernator in Frieslanden, Lantgraue in Doringen, vnd Maggraue zu Meyssen, Bekennen für vns, vnsre Erben, vnd Nachkhomen, Nachdem, Als vnser Rath, vnd lieber getreuer Herr Haubolt von Einsidel, vorschiner Zeit, mit vnser gunst, vnd vorwilligung, Alle vnd yede, seine vnd seiner gebruder Gerechtigkeit, zu, vnd eingehorung, am Dorff, vnd gut konigswalde, wie Sie das von vns Zulehn getragen, Etwan vnserm Burger, auff Sannt Annabergk, Pawls Thomsshirn, gotseligen, vorkaufft, vnd derselbig Paul Thomsshirrn, Solh angezeigt dorff, forder durch einen kauff, ann die Ersamen vnser lieben getrewen, Burgermeister, vnd Rath, gemelter vnser Statt Sannt Annabergk, Innhalt des kauffbriefs, darüber vollnzcogen, hat thomen lassen, Sein wir von gemelten Rath, Mit demutiger Bitt, angelangt, Sie, mit demselbigen dorff auffnehmen gern sehen, haben wir solh dorff khonigswalde, Sambt seiner gerechtigkeit, zu, vnd eingehorung, wie abgemelter Herr Haubold von Einsidel Sambt seiner gebrudern, dasselbig von vns Zulehn getragen, Pawl Thomshirren, gotseligen vorkaufft, vnd der Rath durch ein kauff, forder ann sich bracht, gemelten Burgermeister, vnd Rath, gedachter vnser Statt Statt Annabergk vnd Iren Nachkhomen, zu Rechtem Lehen gnedigklich geliehen. Das wir auch Inen, mit allen Rechten, Souiel vns daran zusteht, hiemit gegenwertigklich, in crafft dis vnsers Briefs vorleihen, Alß das gemelter Rath vnd Ire Nachkhomen, obberurt Dorff, vnd guter Zu khonigswaldt, nu, vnd hinfhurder von vns, vnsern Nachkhomen, oder wem dasselbig gut, vnd dorff zukunfftigklich, zuuerleihen zustehn wirdet, zu lehen tragen, den lehen so offt es Zufall kompt, Recht volge zuthun, vnd sich damit, wie sich geburt zuhalten, Trewlich, vnd vngeuerlich. Hierbey ist gewest als gezeugen, vnser Obermarschalckh, heimlicher Rath vnd lieber getreuer Heinrich von Sleynitz, zu vrkhund mit vnserm anhangenden Insigel wissentlich Besigelt, vnd Geben zu Dressden am Montag nach Leonhardi Nach Cristi vnßers Lieben herrn geburt, Funff zehenhundert vnd im dreytzehen Jarn.“