Von Dr. Johannes Kleinpaul.
Illustriertes Erzgebirgisches Sonntagsblatt 132. Jahrgang Nr. 7 vom 12. Februar 1939. S. 7
„Kutscherzins“.
Zu dem seltsamsten Brauchtum mittelalterlichen Rechtes gehörte der „Kutscherzins“, der die gefährliche Eigenschaft hatte, daß er, wenn er nicht pünktlich auf die Minute gezahlt wurde, immer weiter in die Höhe rutschte, schneller als man denken kann. In der Leipziger Pflege besaß von alters her der Abt von Gundorf das „Jus primae noctis“ bei allen Verlobungen dort und in Rückmarsdorf. Erst durch die Reformation wurde das durch eine Abgabe in klingender Münze abgelöst. Ledige mußten sechs, Witwer und Witwen zwölf Groschen zahlen, und zwar nach „Kutscherrecht“, d. h. nach jeder versäumten Stunde doppelt so viel.
Die Rückmarsdorfer machten sich später auch davon frei. Im Jahre 1795 wurden sie aber urplötzlich wieder dazu angehalten und nur wegen eingetretener Verjährung wurde nicht auf strenger Ausführung des erneuten Befehls bestanden. In Gundorf bedurfte es eindringlichen Vorstellungen des Pfarrers bei den höchsten Landesbehörden, um auch seine Gemeinde davon loszumachen. Man möchte das alles für Sage und unglaublich halten, aber der Rückmarsdorfer Pfarrer Christian Wilhelm Mascher erzählt es in „Sachsens Kirchengalerie“. Noch keine hundert Jahre ist das her …
Der Gesundheitspaß von Anno 1759.
In früheren Jahrhunderten öffnete man nicht ohne weiteres jedem Unbekannten die Tore. Im Jahre 1521 mußten sogar Freiberger Kaufleute, die „von fremden Märkten“ heimkehrten, zwei Wochen lang warten, ehe man sie einließ. Damals herrschte weit und breit ein „Massensterben“ und man konnte nicht wissen, was sie mitbrachten. Wer eine Reise vorhatte, verschaffte sich deshalb vorsichtigerweise einen „Gesundheitspaß“. Das konnte ihm viele Unannehmlichkeiten ersparen. Ein solches „Sesam öffne dich!“ hat sich aus Zittau erhalten:
„Wir Bürgermeister und Rathmanne der Stadt Zittau im Marggrafthum Ober-Lausitz uhrkunden hiermit, daß in hiesiger Stadt und Gegend (Gott Lob!) reine und gesunde Luft, und von einiger Pestilenzianischen Seuche und andern ansteckenden Krankheiten nichts zu spühren sey. Dannenhero Wir Mäniglich nach Standes-Gebühr ersuchen, Vorzeiger dessen Mons. Christian Benjamin Gerlach, Cand. Academiae, 21 Jahre alt, mittler Statur, in grauer Kleidung, Welcher von hier aus nach Wittenberg zu reisen gesonnen, aller Orten ohngehindert paß- und repassiren zu lassen; Welches Wir zu verschulden erböthig sind.
Uhrkundlich unter unserm Gemeinder Stadt wissentlich vorgedruckten Insiegel.
Actum Zittau, den 29. Mai Anno 1759.
Der Rath daselbst.“
„Einen guten Streich …“
Im Jahre 1690 schaffte der Rat zu Geising eine „Gerichtshand“ an. Wozu man sie brauchte, sagen die damaligen „Statuten“: „Selbige soll der Richter, so oft er erfordert wird, allezeit bey sich haben, und wann zwischen den zankenden Parteyen Friede genommen, solchen an die Gerichtshand geloben lassen. Wollte nun ein oder der andere denen Gerichten sich dießfalls wiedersetzlich erzeigen, so soll der Richter den Ungehorsamen einen guten Streich mit solcher Gerichtshand geben und ihn hernach in die Handt- oder Beineysen in der Custodia (Wache) anschließen und feste machen.“
„Einen guten Streich …“ Das Händchen war aus Messing, wog zwei Pfund, und der hölzerne Arm, an dem es saß, war eine Elle lang.