Von Innungen und Handwerkern in Buchholz anno dazumal.

Erzgebirgische Heimatblätter. Beilage der Obererzgebirgischen Zeitung. Nr. 28. – Sonntag, den 6. Juli 1930. S. 2.

Es ist immer wieder eine Fundgrube ungemein lehrreicher Materien, wenn man zurückkehrt zu jenen Quellen, in denen berichtet wird über das Innungswesen von einst, über Sitten und Gebräuche, und über Mißbräuche aber auch, wie sie vor Jahrhunderten auch im gebirgischen Handwerk, und also auch in Buchholz herrschten.

Es gab in unserer Bergstadt die Innungen der Bäcker, Schuster, Posamentierer, der Büttner, Maurer, der Huf- und Bergschmiede, der Kartenmaler, Sattler usw., über die wir in alten Chroniken das mannigfachste Material finden. Am weitesten zurück reichen die Nachrichten über das Innungsleben bei Bäckern, Schneidern und Schuhmachern. Schon 1540, so berichtete der seinerzeitige Schuldirektor und nachmalige Ehrenbürger der Stadt Buchholz, Herr Oberschulrat i. R. Bartsch, in einem Vortrag auf diesem Gebiet, besaßen die Bäcker ein Innungssiegel. In seinem Wappen befand sich eine mit einer fünfzinkigen Krone gekrönte Bretzel. 1549 bekamen die Bäcker dann Innungsartikel, denen darauf 1589 diejenigen der neuen Posamentier-Innung folgten. Nach dem 30jährigen Krieg, als das Leben bei uns wieder festere Formen annahm, wurden all diese Innungsartikel erneuert. 1767 entstanden die Artikel der Maurer und die Innung der sieben vereinigten Handwerker begegnet uns urkundlich in einem für Friedrich Oeser ausgestellten Lehrbrief, gebürtig aus Jöhstadt, wonach die Innung bereits 1812 bestand. Die Artikel der Buchholzer Innungen sind fast sämtlich von „Richter und Schöppen des Gerichts Buchholtz“, von „Richter und Rathmannen auf St. Katharinenberg“ und vom „Rat der Churfürstlich sächsischen freien Bergkstadt im Buchholtz“, wie es vom 16. bis 18. Jahrhundert hieß, „konfirmiert“ worden. Es ist hierin ein Beweis dafür zu erblicken, daß der Buchholzer Rat auf diesem Gebiet weitgehende Befugnisse hatte, die umfassender waren, als bei den Räten anderer Städte, in denen die Innungen sich ihre Briefe vom Landesherrn bestätigen lassen mußten. – Der mächtig wirkende Zug der Zeit, dem sich keine Handwerker desselben Berufes entziehen konnten und wollten, dürfte wohl den Zusammenschluß auch in Buchholz schon anfangs des 16. Jahrhunderts bewirkt haben. Erst wenn die Handwerker sich zur Innung zusammengeschlossen hatten, wurden die Meister von denen anderer Orte als ebenbürtig betrachtet; war dies nicht der Fall, so galt es für einen Gesellen für ehrenrührig, bei ihnen zu arbeiten und von ihnen ausgebildete Lehrlinge wurden anderwärts nicht für voll angesehen. Im Zusammenschluß zur Innung konnten die Handwerker ihre Interessen besser wahrnehmen. Das blühende Handwerk war bei den Städten der verflossenen Jahrhunderte eine wichtige Quelle städtischen Wohlstandes, weshalb die Räte großes Interesse an den Innungen hatten. Auch der Umstand, daß die Landleute der Umgegend ihre Bedürfnisse meist bei den Handwerkern der Städte decken mußten und so die Erträgnisse der Landwirtschaft in die Tasche der Städte flossen, machte das Handwerker- und Innungswesen bedeutsam für die städtischen Verwaltungen. Ferner waren die Einnahmen, die der Stadt von den Zünften beim Aufdingen und Losspruch, sowie beim Meisterwerden und bei Strafen etc. zuflossen, nicht zu verachten, da von solchen Geldern dem Rat gewöhnlich die Hälfte gebührte. Solche Gründe treten in alten Schriften aus jenen Zeiten immer wieder dem Forscher entgegen. So heißt es z. B. in einer Urkunde: „Vier Meister und ganze Sammlung des Schusterhandwerckes bitten mit Fleiß um Bestätigung der Artikel, weil sie verhoffen, daß es ihrem Handwerk zu Nutz und Frommen gereicht“ und der Rat erklärt dann seine Genehmigung, weil er die Innungen als „seine Untertanen gern wolle gefördert wissen und sich dazu für verpflichtet erachte“. Bei Genehmigung der Artikel der Bäcker 1609 betont der Rat „Es geschehe zur Verhütung allerhand Ungerechtigkeiten, zur Erhaltung guter Policey und Einigkeit“. Die Gliederung der Zunftgenossen war die übliche: in Meister, Gesellen oder „Knechte“, wie sie bei Fleischern und Bäckern anfangs hießen, sowie in Lehrjungen.

Wer das Meisterrecht erlangen wollte, hatte von seiner Geburt „einen gutten Schein“ vorzulegen. Es wurde verlangt, daß er „freier teutscher Nation sei“ und „aus einem unbefleckten Ehebett recht und ehelich geboren war, sowie Niemanden leibeigen zugetan sei.“ Waren Lehr- und Geburtsbrief in Ordnung, so durfte der Handwerker vor offener Lade seine Werbung um Aufnahme in die Zunft „bittlich“ vorbringen: er durfte „muten“. Bei dem Meisterwerden liefen allerhand Kosten an barem Gelde auf. Die Meisterstücke waren oft sehr schwierig. Bei den Bäckern wurde das Backen des Meisterschusses verlangt, Fleischer hatten ein Rind und ein Schwein zu „schätzen“, wobei dem Meistersohne ein Irrtum von 20 Pfund, dem Fremden ein solcher von 10 Pfund nachgesehen wurde, für jedes weitere Pfund war Strafe in die Lade zu zahlen. Die Büttner mußten Bottich und Wanne anfertigen, der Schmied hatte ein Pferd und ein Rad zu beschlagen und eine Pflugschar zu fertigen. War am Meisterstück etwas Erhebliches auszusetzen, so erhöhten sich die Meisterkosten, und ein Bußgeld von 1 bis 2 Talern wurde aufgelegt. Dann kam die Ausrichtung des Meisteressens und die Bezahlung des Meisterbieres. Die Darbietung einer solchen „Ergötzlichkeit“ war in das Belieben des einzelnen gestellt; später wurde das Essen verlangt, ebenso wie „eine Tonne Bier nebst notdurftiger Kost“. Bei den Bäckern dauerte der Meisterschmaus zwei Tage. Außer Fleisch und Bier war Kuchen zu reichen. Ein Artikel der Maurer richtete sich einmal gegen „das unnötige Saufen und den unnötigen Aufwand“. Die Schmiede mußten einen neuen Feuerhaken nebst Zubehör auf das Rathaus liefern. Es gab auch sehr umständliche Vorschriften über die Erwerbung des Meisterrechtes, so z. B. bei den Glasern, deren Artikel 17 Bogen umfaßten. Wer Glasermeister werden wollte, mußte vor der Hauptlade in Freiberg erscheinen, dann erst ließ ihn die Kreislade zur Mutung zu. Damit hatte er an dem Ort, wo er sich niederlassen wollte, zwei Jahre zu arbeiten, und zwar nur bei einem Meister. Nur für den Fall, daß ihm dort „aus Haß oder Ungunst“ Arbeit nicht gegeben wurde, gestatteten ihm die Artikel, zwei Jahre in der Fremde zu arbeiten.

Meistersöhne und Schwiegersöhne brauchten nur drei Jahre zu lernen, zwei zu wandern und eins im Ort zu arbeiten. Ueber den Ausfall des Meisterstückes erstattete die Landlade Bericht an die Hauptlade, worauf letztere bei befriedigender Arbeit das Meisterrecht verlieh. Die Glaser mußten u. a. ein Scheibenstück von 50 Scheiben ausrichten.

Allmählich kam das Bestreben, die Erlangung des Meisterrechtes wegen der Konkurrenzverstärkung zu erschweren. Ferner bekämpfte man das Anlocken von Käufern und das Abspenstigmachen von Kunden. Die Posamentierer suchten sogar zu verhindern, daß die Frauen ihren Männern halfen. 1612 hatte sich „Strittung zwischen etlichen wegen solcher Weiber“ erhoben. Deshalb beschloß man vor offener Lade, daß der, welcher sein Weib arbeiten ließ, ohne alle Gnade einen Taler Strafe zahlen mußte.

Damit der Verdienst der Meister nicht geschädigt wurde, bekämpften die Innungen allseits besonders die Pfuscher oder „Störer“. Die Schmiede wollten innerhalb einer Meile um Buchholz solche Pfuscher nicht dulden und auch die Schneider richteten sich mit aller Heftigkeit gegen derlei Personen. Auf Ansuchen der Meister sollten solche Störer durch die Gerichte und das Handwerk gestraft werden, „auch derjenige, so solchem Störer aufhält, soll dem Rath silbern Schock schuldig sein“. Streng ahndeten die Bäcker auch das Arbeiten der Gesellen bei Störern.