Die ehemalige Braugerechtigkeit Schlettaus.

Erzgebirgische Heimatblätter. Beilage der Obererzgebirgischen Zeitung. Nr. 15 – Sonntag, den 6. April 1930, S. 1 — 3.

Das heutige Bild zeigt unsern Lesern den Ausgang des Schlettauer Marktes nach Scheibenberg, zeigt uns dort, wo die alte Buche vor dem Rathaus steht, die Stätte, auf der das alte Schlettauer Brauhaus stand. Das alte Rathaus und auch die alte Buche sind geblieben. Sie träumen von längst vergangenen Zeiten und erinnern sich wohl gern oft des Dritten im Bunde, des alten Brauhauses, in dem so viel edler Stoff für die glückseligen Menschenkinder in Schlettau erzeugt wurde. Aber die Menschen sind undankbar, gerade das alte Brauhaus haben sie zuerst weggerissen. Ja – wenn die alte Braugerechtigkeit in Schlettau noch wäre … – Die folgenden geschichtlichen Ausführungen sind nun einmal ein Versuch, die alte Braugerechtigkeit der Stadt Schlettau in ihrem Wesen, in ihren Zwecken und Zielen, in ihrer Ausübung und ihren Wirkungen darzustellen. Nur ein Versuch ist es; denn die Geschichtsquellen, die mir zur Verfügung standen, sprudelten nur spärlich. Es waren einige wenige Notizen. Es galt, aus diesen dürftigen Ueberresten ein Ganzes zu rekonstruieren. Dabei mußte ich das, was in anderen Städten zu gleicher Zeit unter gleichen Verhältnissen und Bedingungen bestand, zur Hilfe heranziehen. Solch ein Aufbau ist ein mühseliges und gewagtes Geschäft. Inwieweit es mir gelungen bezw. mißlungen ist, überlasse ich der Kritik meiner Leser. — — —

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Schlettauer Markt mit der Stätte, auf der früher das alte Brauhaus stand.

Wie der Chronist berichtet, besaß Schlettau die Braugerechtigkeit, kurz das Braurecht genannt, schon 1482, und „zwar innerhalb der Meile des Weichbildes“. 1525 wurde den Schlettauern dieses Recht „vom Landesherrn aufs neue genehmigt“. Dieses Braurecht war vor Einführung der Gewerbefreiheit (Sachsen ging 1861 dazu über) das Recht, Bier oder Branntwein zu brauen, das vielfach auf Wohnhäusern und sonstigen Immobilien haftete, aber auch als Personalgerechtigkeit vorkam. In manchen Gemeinden stand es jedem vollberechtigten Bürger oder doch einer gewissen Klasse von Bürgern zu. Diese waren dann zu einer Braugemeinde (Braugenossenschaft, Braukommune) vereinigt und besaßen oftmals ein gemeinsames Brauhaus nach bestimmten Anteilen (Braulosen), in dem sie der Reihe nach brauten. Auch in Schlettau bestand ein derartiges Brauhaus. Mit dem Braurecht war vielfach der Bier- bezw. Branntweinzwang verbunden. Darnach konnte der Brauberechtigte den Einwohnern eines bestimmten Distriks oder Gebietes verbieten, ihren Bedarf an Bier und Branntwein von einem anderen als von ihm zu beziehen. Wie schon oben erwähnt, hatten auch die Schlettauer ein derartiges Gebiet, in dem sie Monopolstellung für ihr Bier besaßen, unter ihre Herrschaft gebracht. Man nannte es die Braumeile. Innerhalb dieser Braumeile herrschten die Schlettauer unumschränkt. Die Bewohner dieses Gebietes durften nur von den Schlettauer Bierbrauern ihren Bedarf decken. Sie mußten sich mit den Preisen zufrieden geben, die von Schlettau aus festgesetzt waren. Oft genug werden die Bierpreise recht hoch gewesen sein; denn die Schlettauer werden es wohl verstanden haben, diese Monopolstellung zu ihrem Vorteil auszunützen, wenn die Nachfrage nach Bier einmal recht hoch war. In anderen Städten mit Brauberechtigung war es auch so. Zahlreiche Beispiele hierfür sind uns überliefert. Haben wir diese Erscheinung nicht auch vielfach in der Gegenwart? Man denke an die Hersteller von Monopolerzeugnissen.

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Das alte Brauhaus auf dem Marktplatz in Schlettau.

Um die Preise möglichst hoch zu halten, griff man wohl auch zu dem bekannten Mittel der Produktionsbeschränkung, einem Mittel, das heute die Syndikate, Trusts und Kartelle gerne anwenden. Es wurde nämlich nicht das ganze Jahr hindurch gebraut. Die Brauzeit begann im Oktober, November, Dezember, ausnahmsweise im September und endete Ostern. So wurde es wenigstens in Buchholz gehandhabt. Von Schlettau ist uns hierüber nichts überliefert worden. Ich nehme aber an, daß hier die Verhältnisse ähnlich gewesen sind. Daß diese Einengung der Brauzeit bewußt und absichtlich geschah und nicht an besondere, der Biererzeugung eigentümliche Bedingungen geknüpft war, ist nur meine persönliche Auffassung. Ich lasse mich gern von meinen Lesern, die hierüber besser als ich unterrichtet sein sollten, eines andern belehren. Vorläufig halte ich jedoch daran fest, daß diese Beschränkung der Brauzeit eine künstliche war mit dem Ziele, dadurch das Angebot an Bier zu verringern und die Preise in einer für die Hersteller günstigen Weise zu beeinflussen.

Die Brauer hatten es ferner in der Hand, einseitig die Art und die Qualität des Bieres zu bestimmen ohne Rücksicht auf den jeweiligen Geschmack und das jeweilige Bedürfnis der Konsumenten. Sie konnten, in der Theorie wenigstens, auch minderwertiges Bier herstellen mit der Aussicht auf Absatz; denn die Verbraucher hatten ja keine andere Bezugsquelle. Die Konkurrenz war ausgeschaltet. Man durfte nur von den Inhabern des Braurechts das Bier kaufen. Aber nur selten wird man von der Qualitätsverschlechterung Gebrauch gemacht haben. Man hätte dadurch die Abnehmer verstimmt und zum „Käuferstreik“ angereizt, wenn nicht gar Unruhen und Aufstände hervorgerufen, wie es alten Berichten zufolge in manchen Städten vorgekommen ist. Dies lag aber nicht im Interesse der Brauer. Außerdem hielten sie gewöhnlich in ausgeprägtem Maße auf ihre Handwerksehre, d. h. sie setzten ihre Ehre drein, möglichst gute Ware, Qualitätsware zu liefern, wenn auch Ausnahmen hiervon vielfach in der Geschichte des Handwerks verzeichnet sind. Die Schlettauer Bierbrauer scheinen jedenfalls immer vorzügliches Bier geliefert zu haben, das gerne getrunken wurde. Wenigstens ist mir nichts Gegenteiliges bekannt geworden. Hingegen lautet eine Notiz aus dem Jahre 1566: „Es (das Schlettauer Bier) ist einer leichten, kühlenden, laxierenden Natur und es wird alles ausgezecht.“ Einen besseren Beweis für die Güte des Schlettauer Bieres kann es kaum geben.

Es ist klar, daß die Schlettauer über dieses Recht, das ihnen so große Vorteile brachte, eifersüchtig wachten und die Städte, die in ihre Braumeile eindringen, ihnen also Konkurrenz machen wollten, bitter bekämpften. So versuchte Buchholz, das auch die Brauberechtigung besaß, in den Jahren nach 1528 „die Dörfer Cunersdorf, Sehma, Cranzahl, Walthersdorf, halb Königswalde, wenn nicht in seinen Bierzwang zu bekommen, doch mindestens aus dem Schlettauer Bierzwange zu befreien, damit die Orte das Bier in Buchholz kaufen dürften.“ Daß dies einen großen Streit der beiden Städte miteinander ausgelöst hat, begegnet keinem Zweifel, obgleich der Chronist hierüber schweigt. Ob Buchholz Erfolge gehabt hat, verrät uns der Geschichtsschreiber ebenfalls nicht. Aber wir dürfen zuversichtlich glauben, daß die Buchholzer nicht viel oder garnichts erreicht hatten; denn „was ein Schlettauer ist“, läßt sich nicht die Butter vom Brot nehmen, wenigstens nicht so leicht. Nach anderen Aufzeichnungen stellte auch das Kloster Grünhain, dem Schlettau im Jahre 1413 zufiel, Ansprüche auf das Braurecht und die Priesterschaft auf die Braumeile. Es entbrannte zwischen dem Kloster und der Stadt Schlettau ein harter Kampf, dessen Ausgang uns auch nicht bekannt ist. Eins ist gewiß, die Schlettauer werden einen schweren Stand gehabt haben; denn das Kloster war gar mächtig und hatte viele Beziehungen zu den Großen des Landes. Auch waren die Klosterherren sehr spitzfindigen Sinnes und wußten durch kluge Ausdeutung und Auslegung den Schein des Rechts auf ihre Seite zu bringen. Sie werden viele Wege gegangen sein, um das Braurecht, das soviel klingendes Geld einbrachte, an sich zu ziehen. Schließlich werden sie aber wohl doch an der bürgerlichen Zähigkeit und Standhaftigkeit gescheitert sein; denn sonst hätte der Chronist zweifellos etwas erwähnt. Der Verlust eines so wichtigen Rechts wäre in der Geschichte Schlettaus ein außerordentlich bedeutungsvoller Punkt gewesen.

Vorhin habe ich die Ortschaften aufgeführt, die dem Schlettauer Bierzwange unterstellt waren. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß noch mehr Orte von den Schlettauer Bierbrauern abhängig waren. Diese Abhängigkeit mögen die Verbraucher oft mehr oder weniger drückend empfunden haben. Freilich wies die Absperrung gewisse Lücken auf. Ihre unbedingte Durchführung war nun einmal den Städten doch nicht möglich. Es mußten immerhin gewisse Zugeständnisse den Konsumenten gemacht werden. Allerdings suchten sich die Städte gegen die Nachteile, die ihnen daraus hätten erwachsen können, nach Möglichkeit zu schützen. Solche Lockerungen des Bierzwanges werden uns zwar nicht von Schlettau, wohl aber von Buchholz berichtet. In Schlettau wird es jedoch nicht viel anders gewesen sein; denn im großen und ganzen unterschieden sich damals die Städte von annähernd derselben Bedeutung in der gleichen Gegend und Lage hinsichtlich ihrer Einrichtungen und sonstigen Verhältnisse nur wenig voneinander. So durfte in dem Buchholzer Bezirk im 16. und 17. Jahrhundert auch Schlettauer und anderes in der Nähe gebrautes Bier eingeführt werden, allerdings nur dann, sobald es Buchholzer Bier nicht mehr gab. Freiberger Bier wurde, wenigstens im 16. Jahrhundert, sogar das ganze Jahr über, wenn auch in beschränktem Maße, zugelassen. Man brauchte seine Konkurrenz freilich nicht so sehr zu fürchten; denn Freiberger Bier galt damals als ein Luxusbier. Es war nämlich verhältnismäßig teuer und wurde deshalb gewöhnlich nur von den Wohlhabenderen getrunken. Die Masse der Bevölkerung war auf das billigere heimische Bier angewiesen.

Auf die Höhe des Preises für Freiberger Bier hatte zweifellos die sogenannte Schanksteuer, mit der fremdes Bier belegt wurde, wesentlichen Einfluß. So betrug 1512 die Schanksteuer für Freiberger Bier in Buchholz 6 Groschen auf ein Faß. Schlettauer Bier wurde mit 3 Groschen für ein Faß besteuert. Diese niedrigere Bemessung der Steuer für Schlettauer Bier ist leicht erklärlich, da ihm der Zutritt, wie schon erwähnt, nur dann erlaubt wurde, wenn es an Buchholzer Bier mangelte. Später wurde die Steuer aber auch für das gewöhnliche fremde Bier höher. Ein Faß solchen Bieres wurde nämlich 1672, 1674 bis 1676 mit 6 Groschen versteuert.

Meine Leser werden vielleicht noch gerne wissen wollen, wer denn eigentlich brauberechtigt war. Was ich zu Anfang hierüber gesagt hatte, war ganz allgemein gehalten. Es dürften aber gerade die besonderen örtlichen Verhältnisse interessieren. Leider ist uns hierüber vom Schlettauer Chronisten nichts überliefert worden. Wir müssen deshalb wieder Buchholzer Aufzeichnungen zu Rate ziehen in der nicht unbegründeten Annahme, daß in Schlettau ähnlich verfahren worden ist. Ich lasse nun dem Buchholzer Chronisten das Wort: „Die Privilegien von 1501 gestatteten dasselbe (nämlich das Bierbrauen) jedem Einwohner. Später waren nur noch die Besitzer von Häusern brauberechtigt. 1541 stand solches Recht auch nicht allen Hausbesitzern mehr zu, es gab brauberechtigte und nichtbrauberechtigte Häuser. Die Zahl der dem Einzelnen gestatteten Gebräude betrug anfangs drei, jedes zu 14 Scheffel Malz.“

Wir sehen hieraus, daß die Zahl der Brauberechtigten in verhältnismäßig kurzer Zeit stark gemindert wurde. Welche Gründe mögen hierfür maßgebend gewesen sein? Anfangs stand jedem, Krethi und Plethi, wie man zu sagen pflegt, das Braurecht zu. Hierbei war es nicht zu vermeiden, daß ungeeignete Personen das Recht ausübten und es in Mißkredit brachten. Diese Uneignung bestand nicht nur in mangelnder Fachkenntnis, die das Bierbrauen unbedingt erforderte, wenn ein schmackhaftes, einwandfreies Bier hergestellt werden sollte, sondern auch, schroff ausgedrückt, in einem Maß von Gewissenlosigkeit und Skrupellosigkeit. Gestützt auf ihr Recht, mögen manche Leute, mit oder ohne Absicht, ein minderwertiges Bier verkauft haben. Und die es absichtlich taten, erzielten auf Kosten der Verbraucher einen verwerflichen Gewinn. Dagegen mögen die Abnehmer Sturm gelaufen sein, die mit Recht für ihr gutes Geld auch gutes Bier beanspruchten. Deshalb verlieh man dies Recht nur noch den Hausbesitzern. Diese lebten in geordneten Verhältnissen, besaßen Ansehen und guten Ruf, auf den sie um ihrer Hausbesitzerwürde willen halten mußten, sodaß man bei ihnen das nötige Verantwortungsgefühl annehmen konnte. Auch besaßen sie wohl mehr Kenntnisse und Fähigkeiten als die übrigen, weshalb man glaubte, ihnen die Kunst des Bierbrauens anvertrauen zu dürfen. Doch auch nach dieser Regelung mögen wieder Klagen über schlechtes Bier laut geworden sein. Verschiedenen Brauern war es vielleicht beim besten Willen nicht möglich, gutes Bier zu erzeugen. Daher beschränkte man wohl das Recht auf solche Hausbesitzer, welche die Gewähr dafür boten, daß sie ein tadelloses Bier herausbrachten. Aus solchen Erwägungen heraus erfolgte meiner Meinung nach die Trennung von brauberechtigten und nicht brauberechtigten Häusern. Daß hierbei auch Gewinnabsichten mitsprechen – Erzielung von höheren Preisen durch Verringerung der Zahl der Produzenten und damit des Angebots –, ist nicht ausgeschlossen, vielleicht sogar recht wahrscheinlich. Auch Standesrücksichten mögen eine Rolle gespielt haben. Ob diese Momente aber ausschlaggebend waren, wage ich doch zu bezweifeln.

So ist schlecht und recht versucht worden, in teilweiser Anlehnung an die Verhältnisse in der Stadt Buchholz ein Bild der alten Schlettauer Braugerechtigkeit zu zeichnen.

Dieses Braurecht war ein Stück des früheren gewerblichen Zwangssystems. Es wurde aufgehoben, als die Gewerbefreiheit zum herrschenden Grundsatz wurde. Dies geschah im vorigen Jahrhundert. Da mußten auch die Schlettauer, wohl schweren Herzens, von ihrem alten Vorrecht Abschied nehmen. Auch andere Vorrechte wurden ihnen damals genommen. Die neue Zeit mit ihren veränderten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen erforderte es. Niemand kann der Entwicklung widerstehen, die sich mit einer Art Naturnotwendigkeit vollzieht. Die Geschichte geht ihren ehernen Gang, unbekümmert um das Wollen und Wünschen der Einzelnen.

Gr.